BGH - Beschluß vom 18.04.1996
4 StR 116/96
Normen:
StPO § 473 ;
Vorinstanzen:
LG Detmold,

BGH - Beschluß vom 18.04.1996 (4 StR 116/96) - DRsp Nr. 1996/21128

BGH, Beschluß vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 4 StR 116/96

DRsp Nr. 1996/21128

Werden die Revisionen des Nebenklägers und des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen, sind dem Angeklagten auch bezüglich der Revision des Nebenklägers seine Auslagen nicht zu erstatten.

Normenkette:

StPO § 473 ;

Gründe:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. November 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 473 Rdn. 11).

Vorinstanz: LG Detmold,