Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Im Fall 277.536 hat der Tatrichter zwar eine Einzelstrafe gebildet, jedoch beinhalten die Feststellungen diesen Fall nicht. Im Fall 331.641 hat der Tatrichter eine Einzelstrafe nicht verhängt. Die Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelstrafe im Fall 277.536, nicht jedoch der Gesamtstrafe. Eine Auswirkung auf die Gesamtstrafe schließt der Senat aus.
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat der Senat gemäß § 467 Abs. 4 StPO von einer Kosten- und Auslagenentscheidung zulasten der Staatskasse abgesehen.
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