BGH - Beschluß vom 18.02.1997
5 StR 585/96
Normen:
StPO § 154, § 467 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

BGH - Beschluß vom 18.02.1997 (5 StR 585/96) - DRsp Nr. 1997/3497

BGH, Beschluß vom 18.02.1997 - Aktenzeichen 5 StR 585/96

DRsp Nr. 1997/3497

Bei einer teilweisen Verfahrenseinstellung gemäß § 154 StPO in der Revision können dem Angeklagten nach § 467 Abs. 4 StPO auch die Kosten auferlegt werden.

Normenkette:

StPO § 154, § 467 ;

Gründe:

Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Im Fall 277.536 hat der Tatrichter zwar eine Einzelstrafe gebildet, jedoch beinhalten die Feststellungen diesen Fall nicht. Im Fall 331.641 hat der Tatrichter eine Einzelstrafe nicht verhängt. Die Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelstrafe im Fall 277.536, nicht jedoch der Gesamtstrafe. Eine Auswirkung auf die Gesamtstrafe schließt der Senat aus.

Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat der Senat gemäß § 467 Abs. 4 StPO von einer Kosten- und Auslagenentscheidung zulasten der Staatskasse abgesehen.