Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung "kostenfällig" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, dabei aber entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin Sandra B. getroffen.
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO § Abs. Zuständigkeit 3; BGH bei Kusch NStZ 1993, 31). Hat nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (vgl. BGHR § Abs. Zuständigkeit 3; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1995 - 2 StR 219/94 - und vom 23. April 1996 - 4 StR 155/96). Da der Senat allein mit der Revision des Angeklagten befaßt war, hat über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin das insoweit zuständige Oberlandesgericht Zweibrücken zu entscheiden (§ Abs. Nr. ).
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