BGH - Beschluß vom 16.07.1998
1 StR 576/97
Normen:
BRAGO § 99 ;

BGH - Beschluß vom 16.07.1998 (1 StR 576/97) - DRsp Nr. 1998/17181

BGH, Beschluß vom 16.07.1998 - Aktenzeichen 1 StR 576/97

DRsp Nr. 1998/17181

Eine relative kurze Hauptverhandlung in der Revision, die sich im wesentlichen auf die Frage nach der Abgrenzung von Versuch und Vollendung beschränkt, stellt keine besonders schwierige Sache dar.

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

Der Antrag kann keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BRAGO nicht erfüllt sind. Die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof, für die Rechtsanwalt B. als Verteidiger des Angeklagten K. bestellt worden war, war weder besonders umfangreich noch besonders schwierig.

Die Verhandlung, die neben dem Mandanten des Antragstellers vier weitere Angeklagte betraf, begann um 9.20 Uhr, wurde um 9.56 Uhr unterbrochen und um 10.46 Uhr mit der Urteilsverkündung fortgesetzt. Das wesentliche sachliche Problem, das hinsichtlich des Angeklagten K. erörtert wurde, war, ob dieser sich des vollendeten oder versuchten Raubes schuldig gemacht hatte.