BGH - Beschluß vom 16.02.1995
4 StR 47/95
Normen:
StPO § 400 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 259
DRsp III(336)289Nr. 1d (Ls)
NZV 1995, 285
VRS 89, 366

BGH - Beschluß vom 16.02.1995 (4 StR 47/95) - DRsp Nr. 1995/4237

BGH, Beschluß vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 4 StR 47/95

DRsp Nr. 1995/4237

Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn ausschließlich beanstandet wird, die verhängte Strafe sei zu milde.

Normenkette:

StPO § 400 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Ermöglichung einer anderen Straftat in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Von dem Vorwurf, "zum Nachteil der Nebenklägerin in den Nächten zum 12. bzw. 27. August 1993 jeweils eine Vergewaltigung und dabei tateinheitlich im zweiten Falle eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben", hat es ihn freigesprochen.

Die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit die Nebenklägerin die gegen den Angeklagten wegen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der tateinheitlich begangenen Delikte verhängte Strafe als zu milde beanstandet (§§ 400 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO).