BGH - Beschluß vom 16.02.1995
1 StR 715/94
Normen:
GKG § 8 ; StPO § 473 ;

BGH - Beschluß vom 16.02.1995 (1 StR 715/94) - DRsp Nr. 1995/4269

BGH, Beschluß vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 1 StR 715/94

DRsp Nr. 1995/4269

Eine Kostenniederschlagung kann nicht erfolgen, wenn nach einer Revisionsrücknahme die Kosten des Rechtsmittelführern auferlegt wurden (keine unrichtige Sachbehandlung).

Normenkette:

GKG § 8 ; StPO § 473 ;

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 19. Januar 1995 entschieden, jeder der Beschwerdeführer habe die Kosten seiner rechtswirksam zurückgenommenen Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hiergegen haben die Angeklagten mit Schreiben vom 7. Februar 1995 "Beschwerde" erhoben mit dem Antrag, ihnen die Kosten nicht aufzuerlegen. Dieser Antrag, der als sog. Gegenvorstellung aufzufassen ist (vgl. Ruß in KK 3. Aufl. Rdn. 4 vor § 296), kann keinen Erfolg haben.

Ihm liegt folgendes zugrunde: