BGH - Beschluß vom 14.07.1998
XI ZR 91/98
Normen:
GKG § 19 Abs. 3 ;

BGH - Beschluß vom 14.07.1998 (XI ZR 91/98) - DRsp Nr. 1998/16984

BGH, Beschluß vom 14.07.1998 - Aktenzeichen XI ZR 91/98

DRsp Nr. 1998/16984

(Festsetzung der Beschwer in Höhe des klageweise geltend gemachten und ausgeurteilten Anspruchs bei Aufrechnung mit nicht bestrittener Klageforderung)

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 61.150,41 DM nebst Zinsen an die klagende Bank verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin - nach teilweiser Klagerücknahme - nur noch 59.466,69 DM nebst Zinsen beansprucht. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil bestätigt und die Beschwer des Beklagten auf 59.466,69 DM festgesetzt.

Der Beklagte beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.

II. Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet.

Der Beklagte begründet seinen Antrag, die Beschwer abweichend vom Oberlandesgericht auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wie folgt: