BGH - Beschluß vom 11.11.2003
VI ZB 41/03
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 345
BRAK-Mitt 2004, 90
FamRZ 2004, 362
JurBüro 2005, 264
MDR 2004, 539
NJW-RR 2004, 430
NZV 2004, 180
Rpfleger 2004, 182
VRS 106, 358
VersR 2004, 352
Vorinstanzen:
LG Dortmund,
AG Unna,

BGH - Beschluß vom 11.11.2003 (VI ZB 41/03) - DRsp Nr. 2003/17206

BGH, Beschluß vom 11.11.2003 - Aktenzeichen VI ZB 41/03

DRsp Nr. 2003/17206

»Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO anzusehen, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (sog. "Outsourcing").«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 1) ist der Fahrer des am Unfall beteiligten weiteren Fahrzeugs. Die Beklagte zu 2), sein Haftpflichtversicherer, unterhält keine eigene Rechtsabteilung. Sie hat einem an ihrem Geschäftssitz K. ansässigen Rechtsanwalt Hauptvollmacht erteilt. Den Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht U. hat ein dort ansässiger Rechtsanwalt in Untervollmacht wahrgenommen. Nachdem der Kläger mit der Klage in vollem Umfang unterlegen war, haben die Beklagten Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt und u.a. die Kosten ihres Unterbevollmächtigten geltend gemacht.