Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Dies gilt auch für Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO (BGH, Beschl. v. 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000,
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit liegen nicht vor. Insbesondere werden durch die angefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte des Klägers nicht verletzt.
Die angegriffene Entscheidung ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Anfechtungsgrundes im Ergebnis vertretbar.
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