BGH - Beschluß vom 11.09.2001
IX ZB 74/01
Normen:
ZPO § 567 Abs. 4, § 91a;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

BGH - Beschluß vom 11.09.2001 (IX ZB 74/01) - DRsp Nr. 2001/13613

BGH, Beschluß vom 11.09.2001 - Aktenzeichen IX ZB 74/01

DRsp Nr. 2001/13613

(Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts - hier: Kostenentscheidung nach § 91a ZPO)

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 4, § 91a;

Gründe:

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Dies gilt auch für Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO (BGH, Beschl. v. 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209).

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit liegen nicht vor. Insbesondere werden durch die angefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte des Klägers nicht verletzt.

Die angegriffene Entscheidung ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Anfechtungsgrundes im Ergebnis vertretbar.

Vorinstanz: OLG Hamm,