BGH - Beschluß vom 10.11.1999
2 ARs 418/99; 2 AR 185/99
Normen:
GKG § 5 Abs. 1 S. 2; StPO § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 231
NJW 2000, 1128
wistra 2000, 102
Vorinstanzen:
LG Koblenz,

BGH - Beschluß vom 10.11.1999 (2 ARs 418/99; 2 AR 185/99) - DRsp Nr. 2000/120

BGH, Beschluß vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 2 ARs 418/99; 2 AR 185/99

DRsp Nr. 2000/120

»Für die Entscheidung über die Erinnerung des Verurteilten gegen den Ansatz der Kosten eines nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO erhobenen Sachverständigengutachtens in der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft ist das Gericht der ersten Instanz zuständig.«

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 1 S. 2; StPO § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten am 12. Dezember 1997 zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, soweit er verurteilt wurde. Nach Verbüßung von zwei Dritteln dieser Strafe hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold die Restfreiheitsstrafe mit Wirkung vom 23. März 1999 zur Bewährung ausgesetzt.

Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ein psychiatrisches Prognosegutachten eingeholt, für das der Sachverständige 2.424,04 DM berechnet hat. U.a. diesen Betrag hat die Staatsanwaltschaft Koblenz mit Kostenrechnung vom 21. April 1999 dem Verurteilten in Rechnung gestellt. Hiergegen richtet sich seine Erinnerung, der die Staatsanwaltschaft nicht abgeholfen hat. Das Landgericht Koblenz als erkennendes Gericht und die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold haben ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung des Verurteilten verneint.