BGH - Beschluß vom 10.08.1995
4 StR 440/95
Normen:
StPO § 465, § 464d;
Fundstellen:
StV 1996, 164
StV 1996, 276
Vorinstanzen:
LG Hagen,

BGH - Beschluß vom 10.08.1995 (4 StR 440/95) - DRsp Nr. 1996/294

BGH, Beschluß vom 10.08.1995 - Aktenzeichen 4 StR 440/95

DRsp Nr. 1996/294

Wird der Angeklagte wegen des schwerwiegenderen Teils des Anklagevorwurfs nicht verurteilt, ist es unbillig, ihn mit mehr als der Hälfte der Verfahrenskosten und seiner notwendigen Auslagen zu belasten.

Normenkette:

StPO § 465, § 464d;

Gründe:

Die Anklage hat dem Angeklagten vorgeworfen, in Hagen in der Zeit von Mai 1993 bis zum 23. August 1993 gemeinschaftlich mit zwei Mittätern und fortgesetzt eine versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des T. begangen zu haben. Der Angeklagte befand sich nach seiner Festnahme am 28. Oktober 1993 in der Zeit vom 29. Oktober bis 16. Dezember 1993 in dieser Sache in Untersuchungshaft.