Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht hat zutreffend den Gegenstandswert für die anwaltlichen Bemühungen des Klägers nach § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 KostO bemessen. In bezug auf den Abschluß des Vertrages, an dem der Kläger mitgewirkt hat, war sein Mandat nicht beschränkt. Daß das Vertragskonzept schon weitgehend feststand, als der Kläger eingeschaltet wurde, ändert daran nichts. Der Vertrag war, weil ein erfolgreiches Sortieren geschuldet wurde, kein Dienstvertrag.