Begründung der Streitwertfestsetzung:
Die Klageforderung von 60.944,86 DM ist außer Streit. Daher handelt es sich bei den Aufrechnungsforderungen in Höhe von 17.703,81 DM und 1.203,48 DM (Werklohn B. nebst Zinsen und Kosten) und 82.636,20 DM (Honorar B.) um Primär-Aufrechnungen. Die weiteren Gegenforderungen sind hilfsweise zur Aufrechnung gestellt und erhöhen gemäß § 19 Abs. 3 GKG den Streitwert jeweils bis zur Höhe der Klageforderung (Senatsbeschluß vom 6. November 1992 - VIII ZR 294/90, WM 1992,
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