BGH - Beschluß vom 08.04.1997
1 StR 56/97
Normen:
StPO § 474 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 296
Vorinstanzen:
LG Ellwangen,

BGH - Beschluß vom 08.04.1997 (1 StR 56/97) - DRsp Nr. 1997/4814

BGH, Beschluß vom 08.04.1997 - Aktenzeichen 1 StR 56/97

DRsp Nr. 1997/4814

Ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet und die des Nebenklägers unzulässig, so hat jeder seine Auslagen selbst zu tragen.

Normenkette:

StPO § 474 ;

Gründe:

Der Nebenkläger rügt nur "die rechtsfehlerhafte Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 2. Alternative StGB)" und beanstandet, daß der Angeklagte "nicht wegen Totschlags (§ 212 StGB) verurteilt" wurde.

Nach § 400 Abs. 1 StPO hat der Nebenkläger jedoch nur ein beschränktes Anfechtungsrecht. Unzulässig ist danach eine Revision, die sich lediglich gegen die verhängte Rechtsfolge - hier: die Strafhöhe - richtet.