Der Nebenkläger rügt nur "die rechtsfehlerhafte Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags (§
Nach § 400 Abs. 1 StPO hat der Nebenkläger jedoch nur ein beschränktes Anfechtungsrecht. Unzulässig ist danach eine Revision, die sich lediglich gegen die verhängte Rechtsfolge - hier: die Strafhöhe - richtet.
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