BGH - Beschluß vom 06.06.1994
5 StR 180/94
Normen:
StPO § 473, § 464a;

BGH - Beschluß vom 06.06.1994 (5 StR 180/94) - DRsp Nr. 1994/3134

BGH, Beschluß vom 06.06.1994 - Aktenzeichen 5 StR 180/94

DRsp Nr. 1994/3134

Darüber, ob ein bestimmter Teil der Pflichtverteidigerkosten als Auslagen zu den Verfahrenskosten gehört, ist erst im Kostenansatzverfahren zu entscheiden.

Normenkette:

StPO § 473, § 464a;

Gründe:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die in dem genannten Urteil enthaltene.Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Zu 1. merkt der Senat, ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. April 1994, an:

a) Ersichtlich und zutreffend ist das Landgericht aufgrund der Feststellungen davon ausgegangen, daß der Angeklagte selbst als Mitglied der Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehandelt hat, so daß § 28 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden war.

b) Die Annahme einer fortgesetzten Handlung (dazu BGH Großer Senat für Strafsachen, Beschluß vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 -) beschwert den Angeklagten hier nicht.