BGH - Beschluß vom 06.05.1975
5 StR 139/75
Normen:
StPO § 44, § 464 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 26, 126
Vorinstanzen:
LG Kiel,

BGH - Beschluß vom 06.05.1975 (5 StR 139/75) - DRsp Nr. 1994/5513

BGH, Beschluß vom 06.05.1975 - Aktenzeichen 5 StR 139/75

DRsp Nr. 1994/5513

»Versäumt der Verteidiger schuldhaft die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung, so kann dem Angeklagten keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden.«

Normenkette:

StPO § 44, § 464 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO eingelegt und damit unzulässig.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg.

a) Auf unterlassene Rechtsmittelbelehrung beruft sich der Angeklagte vergeblich. Wie es in der Sitzungsniederschrift heißt, ist der Angeklagte nach der Urteilsverkündung über die zulässigen Rechtsmittel und die dafür vorgeschriebenen Fristen belehrt worden (Bd. III S. 491 d.A.). Hier kamen als befristete Rechtsmittel lediglich die Revision und die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO in Betracht.