Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat den Angeklagten in allen neun Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch wegen tateinheitlich dazu verwirklichten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Demgegenüber weisen - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. November 1996 zutreffend dargelegt hat - die tatrichterlichen Feststellungen aus, daß in den Fällen II 1., 6. und 9. ein Erwerb der jeweiligen Betäubungsmittel durch den Angeklagten nicht Gegenstand der Verurteilung ist (Fall II 1.) bzw. nicht stattgefunden hat (Fälle II. 6. und 9.). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Schuldspruchänderung bleibt auf die davon berührten Einzelstrafaussprüche ohne Einfluß.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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