BGH - Beschluß vom 05.12.1996
4 StR 567/96
Normen:
StPO § 464 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 238
Vorinstanzen:
LG Bielefeld,

BGH - Beschluß vom 05.12.1996 (4 StR 567/96) - DRsp Nr. 1997/2818

BGH, Beschluß vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 4 StR 567/96

DRsp Nr. 1997/2818

Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über eine Kostenbeschwerde des Nebenklägers nicht zuständig, wenn allein der Angeklagte Revision eingelegt hat.

Normenkette:

StPO § 464 ;

Gründe:

Das Landgericht hat beide Angeklagte jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, begangen zum Nachteil der Nebenklägerin, verurteilt und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat aber entgegen § 47 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin getroffen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin. Das Rechtsmittel betrifft der Sache nach nur den Angeklagten N., weil gegen den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten P. gemäß § 80 Abs. 3 JGG die Nebenklage nicht stattfindet.