BGH - Beschluß vom 05.11.1997
IV ZB 23/97
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Aurich,

BGH - Beschluß vom 05.11.1997 (IV ZB 23/97) - DRsp Nr. 1998/226

BGH, Beschluß vom 05.11.1997 - Aktenzeichen IV ZB 23/97

DRsp Nr. 1998/226

(Festsetzung des Gegenstandswerts bei einer Verurteilung zu einer Auskunft, die ohne nennenswerten Aufwand den Unterlagen entnommen werden kann)

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beklagte ist vom Landgericht verurteilt worden, dem Kläger umfassend Auskunft über jeden von ihr gezogenen Vorteil aus dem Besitz bestimmter Aktien und den Verfügungen über sie zu erteilen, weil sie diese Aktien nicht rechtswirksam erworben habe. Knapp sechs Monate nach dem Erwerb hatte sie die Aktien ihrem Ehemann schenkweise überlassen. Ihre Berufung gegen dieses Urteil wurde unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundsgerichtshofs vom 24. November 1994 (BGHZ 128, 85) als unzulässig mit der Begründung verworfen, sie habe nicht darlegen können, daß der voraussichtliche Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunftserteilung wertmäßig die Berufungssumme erreicht.