Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. Oktober 1996 wird aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Juli 1997 angeführten zutreffenden Gründen als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten H. P. und S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Erstattung der den Angeklagten B. und Sch. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen scheidet aus, da auch deren Revisionen erfolglos waren (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
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