BGH vom 13.07.1984
III ZR 136/83
Normen:
BGB §§ 387, 390 S.2; BRAGO § 18 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
AnwBl 1985, 257
DRsp I(128)160c-d

BGH - 13.07.1984 (III ZR 136/83) - DRsp Nr. 1992/4808

BGH, vom 13.07.1984 - Aktenzeichen III ZR 136/83

DRsp Nr. 1992/4808

Befugnis eines Anwalts zur Aufrechnung mit seiner Gebührenforderung erst nach Erteilung der in § 18 Abs 1 1 BRAGebO vorgeschriebener Kostenrechnung; (d) Unzulässigkeit der Aufrechnung, wenn sie zwar in unverjährter erklärt, die Kostenberechnung aber erst nach Verjährung erteilt wird

Normenkette:

BGB §§ 387, 390 S.2; BRAGO § 18 Abs.1 S.1;

(c) »... Nach § 390 Satz 1 BGB kann eine Forderung, der eine Einrede entgegen steht, nicht aufgerechnet werden. Diese Vorschrift betrifft nur die Forderungen des aufrechnenden Schuldners, hier also die Gebührenforderungen, mit denen der Bekl. aufrechnen will. Die Vorschrift ist eine Folge der für die Gegenforderung zu fordernden vollen Wirksamkeit (MünchKomm-v. Feldmann, § 387 Rdnr. 9; Palandt-Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 390 Anm. 1 b, § 387 Anm. 6).