(c) »... Nach § 390 Satz 1 BGB kann eine Forderung, der eine Einrede entgegen steht, nicht aufgerechnet werden. Diese Vorschrift betrifft nur die Forderungen des aufrechnenden Schuldners, hier also die Gebührenforderungen, mit denen der Bekl. aufrechnen will. Die Vorschrift ist eine Folge der für die Gegenforderung zu fordernden vollen Wirksamkeit (MünchKomm-v. Feldmann, § 387 Rdnr. 9; Palandt-Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 390 Anm. 1 b, § 387 Anm. 6).
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