BFH - Beschluß vom 19.10.1994
II E 1/94
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 175, 330
BStBl II 1995, 26
DB 1995, 308

BFH - Beschluß vom 19.10.1994 (II E 1/94) - DRsp Nr. 1995/1001

BFH, Beschluß vom 19.10.1994 - Aktenzeichen II E 1/94

DRsp Nr. 1995/1001

»Bei einer Klage gegen die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind alle Anteile in die Streitwertberechnung einzubeziehen. Eine Nachprüfung, ob einzelne Anteilseigner Vermögensteuer zahlen müssen oder nicht, ist im Verfahren über die Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nicht erforderlich (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Oktober 1964 III 365/61 U, BFHE 81, 178, BStBl III 1965, 64).«

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Die Revision der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Stammaktien an der Kostenschuldnerin zum 31. Dezember 1985 wurde durch Urteil des Senats vom 9. März 1994 II R 39/90 als unbegründet zurückgewiesen.

In der (berichtigten) Kostenrechnung vom 22. Juni 1994 ging die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) von einem Streitwert in Höhe von0,5 v.H. des streitigen Betrags aus, der sich aus dem Unterschied zwischen dem von der Kostenschuldnerin begehrten Anteilswert und dem vom FG als richtig bestätigten Anteilswert bezogen auf alle Stammaktien ergibt.