I. Die Revision der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Stammaktien an der Kostenschuldnerin zum 31. Dezember 1985 wurde durch Urteil des Senats vom 9. März 1994 II R 39/90 als unbegründet zurückgewiesen.
In der (berichtigten) Kostenrechnung vom 22. Juni 1994 ging die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) von einem Streitwert in Höhe von0,5 v.H. des streitigen Betrags aus, der sich aus dem Unterschied zwischen dem von der Kostenschuldnerin begehrten Anteilswert und dem vom FG als richtig bestätigten Anteilswert bezogen auf alle Stammaktien ergibt.
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