BFH - Beschluß vom 18.04.1989
VII S 5/89
Normen:
BRAGO §§ 8, 10 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 379
BStBl II 1989, 625

BFH - Beschluß vom 18.04.1989 (VII S 5/89) - DRsp Nr. 1996/10420

BFH, Beschluß vom 18.04.1989 - Aktenzeichen VII S 5/89

DRsp Nr. 1996/10420

»Ist in einem finanzgerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der das FA den Ansprach auf Zahlung einer Altersrente gepfändet hat, im Streit, so ist der gebührenrechtliche Streitwert (Gegenstandswert) nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 3 GKG (36facher Betrag des monatlich gepfändeten und überwiesenen Betrags) zu bestimmen.«

Normenkette:

BRAGO §§ 8, 10 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) beantragten für das Verfahren über die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision gegen ein klagestattgebendes Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen Pfändung von Rentenansprüchen angestrebt worden ist, die Festsetzung des Gegenstandswerts. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA--) hatte wegen einer bestandskräftigen Haftungsforderung in Höhe von 162.295 DM Ansprüche der Klägerin gegen die Versicherungsanstalt auf Zahlung einer Altersrente gepfändet. Die Versicherungsanstalt hatte die Forderung anerkannt und zunächst monatlich 44 DM, ab Oktober 1987 monatlich 340,20 DM an das FA überwiesen.