BFH - Beschluß vom 06.09.2001
VIII S 6/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 207

BFH - Beschluß vom 06.09.2001 (VIII S 6/01) - DRsp Nr. 2002/853

BFH, Beschluß vom 06.09.2001 - Aktenzeichen VIII S 6/01

DRsp Nr. 2002/853

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) und der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stritten im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) und im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) darüber, ob die Kläger zu 2 und 3 Mitunternehmer der beigeladenen W-KG geworden sind und ihnen im Streitjahr --entsprechend dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel-- Anteile am Gewinn der W-KG zuzurechnen sind. Das FA lehnte in dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid die Mitunternehmerschaft der Kläger zu 2 und 3 ab. Nach erfolgloser Klage hat der BFH durch Urteil vom 7. November 2000 VIII R 16/97 (BFHE 193, 542, BStBl II 2001, 186) der Revision der Kläger stattgegeben und den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid in der Weise geändert, dass den Klägern zu 2 und 3 Gewinnanteile von je 21 191,49 DM zugerechnet wurden. Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden dem FA auferlegt. Der zuständige Einzelrichter beim FG setzte auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger den Streitwert für das Verfahren vor dem FG auf 10 595 DM (= 25 v.H. von 42 382,98 DM) fest.