BFH - Beschluß vom 02.10.2001
VII R 59/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 362

BFH - Beschluß vom 02.10.2001 (VII R 59/00) - DRsp Nr. 2002/902

BFH, Beschluß vom 02.10.2001 - Aktenzeichen VII R 59/00

DRsp Nr. 2002/902

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) hatte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) mit vier Bescheiden wegen Zoll in Anspruch genommen. Die Einsprüche dagegen hatten keine Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage wegen eines Bescheids als unbegründet ab, im Übrigen gab es der Klage statt. Gegen das der Klage stattgebende Urteil legte das HZA Revision ein. Die Revision führte zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hatte, und zur Abweisung der Klage auch insoweit.

Mit seinem Schriftsatz vom ... beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung des Streitwerts auf ... DM mit der Begründung, dass der Streitwert die in 1. Instanz anhängigen 27 Einspruchsverfahren betreffe, deren Entscheidung bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens für ruhend erklärt worden seien und somit --materiell wie wirtschaftlich-- Gegenstand des Rechtsstreits, einschließlich des Revisionsverfahrens gewesen seien.

II. Anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, beträgt der Streitwert für das Revisionsverfahren nur ... DM und ist deshalb in dieser Höhe festzusetzen.