Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers und Antragsgegners (Finanzamt -FA-) hatte das Finanzgericht (FG) gegen den Vollstreckungsschuldner und Antragsteller (Vollstreckungsschuldner) einen Durchsuchungsbeschluß wegen einer zu vollstreckenden Steuerforderung in Höhe von 6.194,04 DM erlassen. Der erkennende Senat hob diesen Beschluß auf die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners auf und erlegte dem FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
Der Prozeßbevollmächtigte des Vollstreckungsschuldners beantragt im Namen seines Mandanten und im eigenen Namen, den Gegenstandswert in Höhe von 6.194,04 DM festzusetzen.
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