BGH - Beschluss vom 13.09.2018
I ZB 16/18
Normen:
RVG § 10 Abs. 2; ZPO § 103 Abs. 2 S. 2; ZPO § 104; ZPO § 107;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 108
FamRZ 2019, 469
MDR 2019, 127
NJW 2019, 679
WM 2018, 2372
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 19.02.2018

Bezeichnung des Gegenstands der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form durch den Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Festsetzung von Rechtsanwaltskosten

BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen I ZB 16/18

DRsp Nr. 2018/18470

Bezeichnung des Gegenstands der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form durch den Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Festsetzung von Rechtsanwaltskosten

Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich sind eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § 10 Abs. 2 RVG vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Passau - 2. Zivilkammer - vom 19. Februar 2018 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 276,32 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 10 Abs. 2; ZPO § 103 Abs. 2 S. 2; ZPO § 104; ZPO § 107;

Gründe