LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.03.2010
3 Ta 34/10
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; RVG -VV Nr. 1000 Anm. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 25.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2933 b/09

Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe; Erstattung der Einigungsgebühr bei Vergleich unter Widerrufsvorbehalt

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 34/10

DRsp Nr. 2010/8492

Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe; Erstattung der Einigungsgebühr bei Vergleich unter Widerrufsvorbehalt

1. Prozesskostenhilfe wird regelmäßig ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife gewährt; das ist der Tag, an dem die Partei einen ordnungsgemäßen, formgerechten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat (§ 117 Abs. 2). 2. Das Formular gemäß § 117 Abs. 3 ZPO ist zwingender Bestandteil des Prozesskostenhilfeantrages (§ 117 Abs. 4 ZPO); die Angaben müssen zudem belegt seien. 3. Bei einem unter Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Anm. 3 RVG VV erst, wenn der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann; dabei kommt es jeweils auf die objektiven Tatsachen des Bedingungseintritts oder der fehlenden Widerruflichkeit an. 4. Kann der am 19.01.2010 geschlossene Vergleich von der Klägerin bis zum 02.02.2010 widerrufen werden und ist er damit bei Eintritt der Wirkungen des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses am 25.01.2010 noch nicht unwiderruflich, ist die Einigungsgebühr erstattungsfähig.

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 25.01.2010 - Az. 6 Ca 2933 b/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.