LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.08.2014
L 2 AS 1627/13 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 2; RVG § 10; SGB X § 63;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1249/13

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines RechtsanwaltsErforderlichkeit einer Abrechnung nach § 10 RVG für den Ausgleich der vom Rechtsanwalt vorgelegten Kostenrechnung im Rahmen der Kostenerstattung nach § 63 SGB X

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 1627/13 B

DRsp Nr. 2014/12683

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts Erforderlichkeit einer Abrechnung nach § 10 RVG für den Ausgleich der vom Rechtsanwalt vorgelegten Kostenrechnung im Rahmen der Kostenerstattung nach § 63 SGB X

Es ist nicht geboten, zahllose gleichartige Verfahren vor den Sozialgerichten auf Kosten der Staatskasse zu führen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.07.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 2; RVG § 10; SGB X § 63;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Recht abgelehnt.