OVG Sachsen - Beschluss vom 06.01.2011
4 D 195/10
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SächsVerf Art. 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 701/10

Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Löschung der Eintragung in die Architektenliste

OVG Sachsen, Beschluss vom 06.01.2011 - Aktenzeichen 4 D 195/10

DRsp Nr. 2011/3003

Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Löschung der Eintragung in die Architektenliste

Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO ist bereits dann zu bejahen, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. September 2010 - 4 K 701/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SächsVerf Art. 18 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die Löschung aus der Architektenliste der Architektenkammer Sachsen ist ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat eine Bewilligung zu Recht gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.