Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. September 2010 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die Löschung aus der Architektenliste der Architektenkammer Sachsen ist ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat eine Bewilligung zu Recht gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.
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