OVG Bremen - Beschluss vom 04.06.2018
2 S 42/18
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 9;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 3073/17

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen außergerichtlichen Vergleich; Festsetzung des Gegenstandswerts für den über den gerichtlichen Streitwert hinausgehenden Teil der vergleichsweisen Regelung

OVG Bremen, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen 2 S 42/18

DRsp Nr. 2019/4270

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen außergerichtlichen Vergleich; Festsetzung des Gegenstandswerts für den über den gerichtlichen Streitwert hinausgehenden Teil der vergleichsweisen Regelung

Ist Prozesskostenhilfe für einen außergerichtlichen Vergleich bewilligt worden, so kann der Rechtsanwalt nach § 33 Abs. 1 RVG für den Teil der vergleichsweisen Regelung, die über den gerichtlichen Streitwert hinausgeht, die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragen. In hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren weist ein außergerichtlicher Vergleich, der zusätzlich zur Beilegung des gerichtlichen Eilverfahrens Regelungen auch zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens sowie zu etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen einer Ausbildungsverzögerung enthält, keinen messbaren Vergleichsüberhang auf, der zur Festsetzung eines gesonderten Gegenstandswerts führte.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 5. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 9;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung des Gegenstandswerts für einen Mehrvergleich.