OLG Hamburg - Beschluss vom 19.06.2006
3 Xs 22/06
Normen:
RVG § 51 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 535
JurBüro 2006, 535
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 606 Kls 32/05

Bewilligung und Höhe einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigerin

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2006 - Aktenzeichen 3 Xs 22/06

DRsp Nr. 2007/16592

Bewilligung und Höhe einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigerin

Hat die Pflichtverteidigerin den Angeklagten insgesamt 13mal in der Haft oder Unterbringung aufgesucht, da dieser psychisch erkrankt war, so handelt es sich um einen überdurchschnittlichen Einsatz bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung, der auch bei überschaubarer Schwierigkeit und durchschnittlichem Aktenumfang die Bewilligung einer Pauschvergütung (hier: 500 Euro) rechtfertigt.

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

Der Antragstellerin ist eine Pauschvergütung zu bewilligen, weil das Verfahren bei der gebotenen Gesamtbetrachtung gemäß § 51 RVG als umfangreich und schwierig einzustufen ist. Zwar waren der Unterbringungsvorwurf und der Akteninhalt überschaubar und durchschnittlich. Ebenso brachte die Beanspruchung durch die zweitägige Hauptverhandlung keine besonderen Erschwernisse mit sich. Insofern schließt sich der Senat der Einschätzung des Kammervorsitzenden an.