Der Antragstellerin ist eine Pauschvergütung zu bewilligen, weil das Verfahren bei der gebotenen Gesamtbetrachtung gemäß § 51 RVG als umfangreich und schwierig einzustufen ist. Zwar waren der Unterbringungsvorwurf und der Akteninhalt überschaubar und durchschnittlich. Ebenso brachte die Beanspruchung durch die zweitägige Hauptverhandlung keine besonderen Erschwernisse mit sich. Insofern schließt sich der Senat der Einschätzung des Kammervorsitzenden an.
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