Die gemäß §§
1.)
Der Berechnung der Entschädigung ist entsprechend dem Begehren des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ein Stundensatz von DM 75,00 zugrundezulegen. Insoweit ist das Rechtsmittel der Antragsgegnerin, die einen Stundensatz von DM 60,00 für angemessen hält, unbegründet.
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