OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.09.2001
10 WF 20/01
Normen:
ZSEG § 17 Abs. 1 § 16 Abs. 2 § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 § 3 § 3 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 lit. b § 12 § 16 Abs. 5 ; ZPO § 613 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 255
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 187/00

Bewilligung eines Berufszuschlags für einen Dolmetscher

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 10 WF 20/01

DRsp Nr. 2001/16414

Bewilligung eines Berufszuschlags für einen Dolmetscher

Gem. § 17 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 S. 1 lit. b ZSEG darf die Entschädigung für einen Dolmetscher nur dann um 50% überschritten werden, wenn der Dolmetscher durch die Dauer oder die Häufigkeit seiner Heranziehung einen nicht unzumutbaren Erwerbsverlust erleiden würden oder wenn er seine Berufseinkünfte zu mindestens 70% als gerichtlicher oder außergerichtlicher Dolmetscher erzielt. Tätigkeiten als Übersetzer bleiben dabei außer Betracht.

Normenkette:

ZSEG § 17 Abs. 1 § 16 Abs. 2 § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 § 3 § 3 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 lit. b § 12 § 16 Abs. 5 ; ZPO § 613 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 17 Abs. 1, 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung war die dem Antragsteller für die Tätigkeit des Dolmetschers zu gewährende Entschädigung auf insgesamt DM 297,20 festzusetzen.

1.)

Der Berechnung der Entschädigung ist entsprechend dem Begehren des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ein Stundensatz von DM 75,00 zugrundezulegen. Insoweit ist das Rechtsmittel der Antragsgegnerin, die einen Stundensatz von DM 60,00 für angemessen hält, unbegründet.