OLG Koblenz - Beschluss vom 29.06.2016
1 AR 99/15
Normen:
IRG § 40 Abs. 2; RVG § 51 Abs. 1;

Bewilligung einer Pauschvergütung im Auslieferungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 1 AR 99/15

DRsp Nr. 2016/12597

Bewilligung einer Pauschvergütung im Auslieferungsverfahren

Ist es in einem Auslieferungsverfahren erforderlich, sich mit Einzelheiten einer ausländischen Rechtsordnung zu befassen, so kann dies im Einzelfall geeignet sein, eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache zu begründen.

Tenor

Rechtsanwältin J. wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Antrages für ihre Tätigkeit als Beistand des Verfolgten im Auslieferungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach Nr. 6101 VV- RVG tretende Pauschvergütung in Höhe von

690 € (in Worten: sechshundertneunzig Euro)

zuzüglich Mehrwertsteuer bewilligt. Erhaltene Beistandsvergütung ist anzurechnen. Auslagen werden gesondert erstattet.

Normenkette:

IRG § 40 Abs. 2; RVG § 51 Abs. 1;

Gründe

I.