OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.1999
2 (s) Sbd. 6 - 266/9
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Münster - 10 KLs 30 Js 244/97 (8/98) jug.,

Bewilligung einer Pauschvergütung erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens; Bewilligung eines Vorschusses

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 266/9

DRsp Nr. 2000/6619

Bewilligung einer Pauschvergütung erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens; Bewilligung eines Vorschusses

»Die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO kann erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erfolgen, da erst dann in einer Gesamtschau ermittelt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschvergütung gegeben sind. Ggf. kann aber vor Rechtskraft ein Vorschuss bewilligt werden.«

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

Vorliegend handelt es sich sowohl um ein sehr umfangreiches als auch schwieriges Verfahren gegen insgesamt neun Angeklagte, die sämtlich aus Sri Lanka stammen und sich als Asylbewerber in Deutschland aufgehalten haben.

Nachdem am 28. April 1998 ein Hauptverhandlungstag vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Münster mit anschließender Verweisung an die Strafkammer stattgefunden hat, ist sodann vor der großen Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt in dem Zeitraum zwischen dem 16. Juni 1998 und dem 2. Februar 1999 an insgesamt 41 Hauptverhandlungstagen verhandelt worden.