OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.04.2018
III-3 AR 256-259/16
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Bewilligung einer PauschgebührVergütungsanspruch eines PflichtverteidigersInanspruchnahme der ganzen Arbeitskraft eines PflichtverteidigersExistenzielle Bedeutung der Höhe des Entgelts für den Pflichtverteidiger

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen III-3 AR 256-259/16

DRsp Nr. 2019/10377

Bewilligung einer Pauschgebühr Vergütungsanspruch eines Pflichtverteidigers Inanspruchnahme der ganzen Arbeitskraft eines Pflichtverteidigers Existenzielle Bedeutung der Höhe des Entgelts für den Pflichtverteidiger

1. Der Vergütungsanspruch eines Pflichtverteidigers liegt unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des Wahlverteidigers; diese Ungleichheit ist durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. 2. Wird in Strafsachen die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen, ist die Höhe des Entgelts für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung. Diese Fallkonstellation erfordert eine Regelung, die sicherstellt, dass durch die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt wird.

Tenor

Den Pflichtverteidigern wird jeweils anstelle der Gebühren nach Nrn. 4100 f., 4104 f. und 4130 f. des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Grundgebühr, Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren und Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren) eine Pauschgebühr in Höhe von 22.220 Euro bewilligt.