OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.01.2015
2 AR 31/15
Normen:
StPO § 140; RVG § 51 Abs. 1 S. 1 und 3; VV RVG Nr. 4101, 4103, 4105, 4113;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 651 Js 45980/2012

Bewilligung einer Pauschgebühr wegen überproportionalen Zeitaufwands durch die Wahrnehmung von Haftprüfungs- und Besprechungsterminen mit dem inhaftierten Mandanten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 2 AR 31/15

DRsp Nr. 2016/2631

Bewilligung einer Pauschgebühr wegen überproportionalen Zeitaufwands durch die Wahrnehmung von Haftprüfungs- und Besprechungsterminen mit dem inhaftierten Mandanten

RVG § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 VV RVG Nr. 4101, 4103, 4105, 4113 Zur Berücksichtigung eines überproportionalen Zeitaufwands für die Fahrt des Pflichtverteidigers vom Kanzleiort zu Haftprüfungsterminen und Besprechungsterminen mit seinem Mandanten bei der Bemessung der Pauschgebühr.

1. Erfordert die Wahrnehmung von Haftprüfungsterminen Fahrzeiten zwischen acht und neun Stunden bei einer Abwesenheit vom Kanzleisitz zwischen 12 und 19 Stunden, so stellt dies einen überproportionalen Zeitaufwand dar, dem durch Bewilligung einer Pauschvergütung Rechnung zu tragen ist. 2. Dem gegenüber wird überproportionaler Zeitaufwand für die Fahrzeiten zu Besprechungsterminen mit dem inhaftierten Mandanten im Rahmen der Erhöhung der Grund- und Verfahrensgebühren berücksichtigt.

Tenor

1.

Herrn Rechtsanwalt U... K... wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeschuldigten R... E.. im Strafverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Az: JK I KLs 651 Js 45980/2012 unter Anrechnung der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren eine Pauschgebühr in Höhe von 1.800,00 € bewilligt.

2.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen

Normenkette:

StPO § 140; RVG § 51 Abs. 1 S. 1 und 3;