OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.11.2016
III - 3 AR 231/16
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Bewilligung einer Pauschgebühr wegen Durcharbeitung einer 7800 Seiten umfassenden Verfahrensakte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2016 - Aktenzeichen III - 3 AR 231/16

DRsp Nr. 2016/19196

Bewilligung einer Pauschgebühr wegen Durcharbeitung einer 7800 Seiten umfassenden Verfahrensakte

Zur Pauschgebühr wegen Einarbeitung in eine umfangreiche Akten von rund 7.800 Blat.

Auch bei besonderem Umfang der Akte (hier: 7800 Blatt) sind die gesetzlichen Gebühren nicht unzumutbar, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für diesen Verfahrensabschnitt für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen worden ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Akten eine Vielzahl von Doppel- und Mehrfachkopien und nicht den Mandanten betreffende Aktenteile enthielten.

Tenor

Der Antrag wird als unbegründet abgelehnt.

Die gesetzlichen Gebühren sind nicht i. S. des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache unzumutbar.