Bewilligung einer Pauschgebühr wegen besonderen Umfangs der Akte und bei überdurchschnittlicher Inanspruchnahme des Verteidigers durch die Wahrnehmung von Hauptverhandlungsterminen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen III-3 AR 214/15
DRsp Nr. 2016/243
Bewilligung einer Pauschgebühr wegen besonderen Umfangs der Akte und bei überdurchschnittlicher Inanspruchnahme des Verteidigers durch die Wahrnehmung von Hauptverhandlungsterminen
Zur Zuerkennung einer Pauschgebühr und zum Vertrauensschutz
1. Nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG setzt die Bewilligung einer Pauschgebühr neben der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfangs des Verfahrens voraus, dass eine Wahrnehmung des Mandats zu den gesetzlichen Gebühren unzumutbar ist.2. Die Einarbeitung in die ca. 42000 Seiten umfassenden Ermittlungsakten stellt sich gegenüber einem normalen Rechtsfall als i.S. von Nr. 4100 RVG -VV als weit überdurchschnittlich umfangreich dar und ist zu den gesetzlichen Gebühren nicht zumutbar. Vielmehr kann angesichts der Höhe der gesetzlichen Gebühren von dem Pflichtverteidiger das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden. Ist der Umfang der Akte höher, so ist die Grundgebühr mit dem entsprechenden Faktor zu multiplizieren.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" abrufen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.