OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.12.2015
III-3 AR 214/15
Normen:
RVG -VV Nr. 4101; RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Bewilligung einer Pauschgebühr wegen besonderen Umfangs der Akte und bei überdurchschnittlicher Inanspruchnahme des Verteidigers durch die Wahrnehmung von Hauptverhandlungsterminen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen III-3 AR 214/15

DRsp Nr. 2016/243

Bewilligung einer Pauschgebühr wegen besonderen Umfangs der Akte und bei überdurchschnittlicher Inanspruchnahme des Verteidigers durch die Wahrnehmung von Hauptverhandlungsterminen

Zur Zuerkennung einer Pauschgebühr und zum Vertrauensschutz

1. Nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG setzt die Bewilligung einer Pauschgebühr neben der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfangs des Verfahrens voraus, dass eine Wahrnehmung des Mandats zu den gesetzlichen Gebühren unzumutbar ist. 2. Die Einarbeitung in die ca. 42000 Seiten umfassenden Ermittlungsakten stellt sich gegenüber einem normalen Rechtsfall als i.S. von Nr. 4100 RVG -VV als weit überdurchschnittlich umfangreich dar und ist zu den gesetzlichen Gebühren nicht zumutbar. Vielmehr kann angesichts der Höhe der gesetzlichen Gebühren von dem Pflichtverteidiger das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden. Ist der Umfang der Akte höher, so ist die Grundgebühr mit dem entsprechenden Faktor zu multiplizieren.