Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. N. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG in Höhe von 587,50 Euro bewilligt.
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