BGH - Beschluss vom 15.04.2015
1 StR 586/12
Normen:
RVG § 51 Abs. 2 S. 3; VV- RVG Nr. 4132; VV- RVG Nr. 4133;

Bewilligung einer Pauschgebühr gegenüber dem gerichtlich bestellten Verteidiger für dessen Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 1 StR 586/12

DRsp Nr. 2015/9153

Bewilligung einer Pauschgebühr gegenüber dem gerichtlich bestellten Verteidiger für dessen Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. N. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG in Höhe von 587,50 Euro bewilligt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 2 S. 3; VV- RVG Nr. 4132; VV- RVG Nr. 4133;

Gründe