OLG Rostock - Beschluss vom 09.02.2018
20 AR 1/18
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1; StGB § 57a;

Bewilligung einer Pauschgebühr für ein Überprüfungsverfahren gem. § 57a StGB

OLG Rostock, Beschluss vom 09.02.2018 - Aktenzeichen 20 AR 1/18

DRsp Nr. 2019/4124

Bewilligung einer Pauschgebühr für ein Überprüfungsverfahren gem. § 57a StGB

Bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Vertretung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen im Überprüfungsverfahren gem. § 57a StGB kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 51 RVG für dieses konkrete Überprüfungsverfahren ab dem Zeitpunkt der Beiordnung des Pflichtverteidigers vorliegen. Auf den Umfang einer in der Zeit zuvor entfalteten Tätigkeit als Wahlverteidiger kommt es dabei nicht an.

Der Antrag des Rechtsanwalts xxx, ihm für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Verurteilten xxx im Überprüfungsverfahren nach § 57a Abs. 1 StGB - 11 StVK 516/17 LG Rostock - eine Pauschgebühr zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1; StGB § 57a;

Gründe: