BGH - Beschluss vom 01.06.2015
4 StR 267/11
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1; RVG § 51 Abs. 2 S. 2;

Bewilligung einer Pauschgebühr für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen 4 StR 267/11

DRsp Nr. 2015/11700

Bewilligung einer Pauschgebühr für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof

1. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar ist.2. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben.3. Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen.4. Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist.5. Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat.

Tenor

Der Antrag von Rechtsanwalt L. aus Dortmund, ihm für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1; RVG § 51 Abs. 2 S. 2;