OLG Hamm - Beschluss vom 06.12.2001
15 W 314/01
Normen:
KostO § 44 Abs. 1 S. 1 ; UmwG § 8 Abs. 3 S. 1 § 9 Abs. 3 § 16 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1065
DB 2002, 1314
FGPrax 2002, 86
GmbHR 2002, 593
NZG 2002, 396
OLGReport-Hamm 2002, 293
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 663/99

Bewertung von Verzichtserklärungen in einem beurkundeten Umwandlungsvorgang

OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 15 W 314/01

DRsp Nr. 2002/5655

Bewertung von Verzichtserklärungen in einem beurkundeten Umwandlungsvorgang

»1) Der Verzicht auf die Erstattung eines Verschmelzungsberichts (§ 8 Abs. 3 UmwG), auf die Prüfung des Verschmelzungsvertrages durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (§ 9 Abs. 3 UmwG) sowie auf das Recht zur Anfechtung der Verschmelzungsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften (§ 16 Abs. 2 S. 2 UmwG) ist im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 KostO gegenstandsgleich mit dem in derselben Urkunde aufgenommenen Verschmelzungsvertrag. 2) Wird zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht (§ 53 UmwG), so kommt einer Übernahmeerklärung des Rechtsträgers der übertragenden Gesellschaft hinsichtlich des erhöhten Stammkapitals keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zu, so dass eine Beurkundsgebühr insoweit nicht zu erheben ist.«

Normenkette:

KostO § 44 Abs. 1 S. 1 ; UmwG § 8 Abs. 3 S. 1 § 9 Abs. 3 § 16 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I.