Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EURO nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008).
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