OLG Hamm - Beschluss vom 13.01.2004
15 W 377/03
Normen:
KostO § 20 Abs. 1 § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 92
NotBz 2004, 358
OLGReport-Hamm 2004, 125
Rpfleger 2004, 589
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 14.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 203/03

Bewertung einer bedingten Kaufpreisverpflichtung

OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2004 - Aktenzeichen 15 W 377/03

DRsp Nr. 2004/2644

Bewertung einer bedingten Kaufpreisverpflichtung

»1. Die in einem mit einer Gemeinde geschlossenen Kaufvertrag über ein Baugrundstück von den Erwerbern übernommene Verpflichtung, einen erhöhten Kaufpreis für den Fall zu zahlen, dass das auf dem Grundstück zu errichtende Wohngebäude von ihnen nicht über eine bestimmte Frist selbst genutzt wird, ist als bedingte Kaufpreisverpflichtung unter Hinzurechnung zu dem anderweitig vereinbarten Kaufpreis zu bewerten. 2. Die Bewertung dieser Verpflichtung hat mit einem Bruchteil des Nominalbetrages des zusätzlichen Kaufpreises zu erfolgen, der den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Bedingung berücksichtigt.«

Normenkette:

KostO § 20 Abs. 1 § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

I.