OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.04.2000
19 W 6/98
Normen:
AktG § 99 Abs. 3 Satz 2, Satz 4 § 306 Abs. 2 ; EStG § 3a ; FGG § 12 § 22 ; KostO § 30 Abs. 1 ; UmwG § 15 Abs. 1 § 312 Abs. 3, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 90/96

Bewertung des Aktienmntausches

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 19 W 6/98

DRsp Nr. 2002/15676

Bewertung des Aktienmntausches

Zu den Bewertungskriterien für den Umtausch von Aktien bei einer Verschmelzung zweier Unternehmen.

Normenkette:

AktG § 99 Abs. 3 Satz 2, Satz 4 § 306 Abs. 2 ; EStG § 3a ; FGG § 12 § 22 ; KostO § 30 Abs. 1 ; UmwG § 15 Abs. 1 § 312 Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

A.

Die Antragsteller waren Aktionäre der ... im Folgenden .... Die Hauptversammlung der ... hat am 10. Mai 1995 die Verschmelzung mit der Antragsgegnerin beschlossen. Die Antragsgegnerin ist die .... Deren Aktionäre haben in der Hauptversammlung vom 16. Mai 1995 dieser Verschmelzung zugestimmt. Die Verschmelzung ist am 27.12.1995 in das Handelsregister der Antragsgegnerin eingetragen worden. Die Abfindungsbedingungen sind im ... vom 22.02.1996 veröffentlicht worden.

In dem Verschmelzungsvertrag (§ 2 des Vertrages) ist vereinbart worden, dass die Aktionäre der ... für 10 Aktien im Nennbetragswert von 50 DM 93 Inhaberaktien der ... im Nennbetrag von 5 DM sowie eine bare Zuzahlung in Höhe von 1,18 DM für jede Aktie der ... im Nennbetrag von 50 DM erhalten. Für Aktien der ... mit einem höheren Nennbetrag sollen entsprechend mehr Aktien der ... im Nennbetrag von 5 DM sowie eine entsprechend höhere Zuzahlung gewährt werden.