OVG Berlin - Beschluss vom 20.11.2000
2 L 25/00
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 § 20 Abs. 3 ; GKG (2004) § 51 Abs. 1 § 53 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2001, 276
Vorinstanzen:
VG Berlin,

Bewertung der Zwangsmittelandrohung bei Anfechtung einer Instandsetzungsanordnung

OVG Berlin, Beschluss vom 20.11.2000 - Aktenzeichen 2 L 25/00

DRsp Nr. 2004/15898

Bewertung der Zwangsmittelandrohung bei Anfechtung einer Instandsetzungsanordnung

»Bei der Anfechtung einer Instandsetzungsanordnung ist für eine zusätzliche Bewertung der Zwangsmittelandrohung kein Raum, wenn die wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger nicht über das Interesse an der Vermeidung der Instandsetzungskosten hinausgeht.«

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 § 20 Abs. 3 ; GKG (2004) § 51 Abs. 1 § 53 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;

Gründe:

Der Antragsteller hat sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung des Antragsgegners gewandt, mit der er unter Androhung der Ersatzvornahme in Höhe von 215 000 DM zur Fassadeninstandsetzung an einem Gebäude verpflichtet wurde. Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch den Beschluss vom 5. Oktober 2000 den Antrag zurückgewiesen und den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 161 250 DM festgesetzt.