Der Antragsteller hat sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung des Antragsgegners gewandt, mit der er unter Androhung der Ersatzvornahme in Höhe von 215 000 DM zur Fassadeninstandsetzung an einem Gebäude verpflichtet wurde. Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch den Beschluss vom 5. Oktober 2000 den Antrag zurückgewiesen und den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 161 250 DM festgesetzt.
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