Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat einen Teilerfolg; im übrigen scheitert es.
Die von der Beklagten zu 1) geltend gemachten anwaltlichen Gebühren (Prozessgebühr, Verhandlungsgebühr und Beweisgebühr) richten sich gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO insoweit nach den alten, bis in das Jahr 1994 maßgeblichen Sätzen, als der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 erteilt wurde. Im übrigen gilt das neue Recht. Diese - grundsätzlich gebotene - Differenzierung (vgl. Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 134 Rdn. 4) im Sinne eines "gespaltenen Kostenrechts" hat auch im vorliegenden Fall Bedeutung.
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