OLG Koblenz - Beschluß vom 26.11.1999
14 W 782/99
Normen:
BRAGO §§ 134, 48, 37 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 86
MDR 2000, 605
OLGReport-Koblenz 2000, 400
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 578/95

Beweisverfahren vor dem Stichtag, Prozessauftrag nach dem Stichtag

OLG Koblenz, Beschluß vom 26.11.1999 - Aktenzeichen 14 W 782/99

DRsp Nr. 2000/2260

Beweisverfahren vor dem Stichtag, Prozessauftrag nach dem Stichtag

»Erteilt eine Partei ihrem Prozessbevollmächtigten erst nach Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes Prozessauftrag, hat dieser jedoch noch zur Zeit der Geltung des alten Rechts das selbständige Beweisverfahren durchgeführt, so erfällt die Beweisgebühr nach altem Recht, die Prozess- und Verhandlungsgebühr jedoch nach neuem Recht.«

Normenkette:

BRAGO §§ 134, 48, 37 Nr. 3 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat einen Teilerfolg; im übrigen scheitert es.

Die von der Beklagten zu 1) geltend gemachten anwaltlichen Gebühren (Prozessgebühr, Verhandlungsgebühr und Beweisgebühr) richten sich gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO insoweit nach den alten, bis in das Jahr 1994 maßgeblichen Sätzen, als der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 erteilt wurde. Im übrigen gilt das neue Recht. Diese - grundsätzlich gebotene - Differenzierung (vgl. Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 134 Rdn. 4) im Sinne eines "gespaltenen Kostenrechts" hat auch im vorliegenden Fall Bedeutung.