BGH - Urteil vom 17.09.2009
I ZR 103/07
Normen:
ZPO § 379 S. 1;
Fundstellen:
GRUR 2010, 365
JurBüro 2010, 265
MDR 2010, 472
NJW-RR 2010, 1059
wrp 2010, 531
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 137/01
LG Lüneburg, vom 03.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 99/00

Beweislastverteilung i.R.e. von Amts wegen angeordneten Beweisaufnahme; Abhängigkeit der Durchführung einer von Amts wegen angeordneten Beweisaufnahme von der Zahlung eines Auslagenvorschusses durch die beweisbelastete Partei

BGH, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen I ZR 103/07

DRsp Nr. 2010/3506

Beweislastverteilung i.R.e. von Amts wegen angeordneten Beweisaufnahme; Abhängigkeit der Durchführung einer von Amts wegen angeordneten Beweisaufnahme von der Zahlung eines Auslagenvorschusses durch die beweisbelastete Partei

Wird eine Beweisaufnahme von Amts wegen angeordnet, ist die materiell beweisbelastete Partei nicht Beweisführer i.S. von § 379 Satz 1 ZPO; die Durchführung der Beweisaufnahme darf in diesem Fall nicht davon abhängig gemacht werden, dass die beweisbelastete Partei einen Auslagenvorschuss zahlt.

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Juni 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 379 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien sind Ärzte für Laboratoriumsmedizin (im Folgenden: Laborärzte). Die Kläger betreiben in H., die Beklagten in Bremerhaven jeweils eine entsprechende Gemeinschaftspraxis. Die Beklagten sind außerdem Mitgesellschafter der Laborgemeinschaft "Arbeitsgemeinschaft Labor und Diagnostik", deren Geschäftsführer sie bis zum 1. Oktober 2000 waren. Die Kläger wenden sich gegen ein Schreiben der Beklagten vom 13. April 2000, in dem niedergelassenen Ärzten in U. laborärztliche Leistungen der Laborgemeinschaft angeboten wurden.