Die Verfügungsklägerin hat den Verfügungsbeklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines unzulässigen Räumungsverkaufs "wegen Sortimentsumstellung" in Anspruch genommen. Der Verfügungsbeschluss vom 12.12.2003 ist dem Verfügungsbeklagten am 13.12.2003 zugestellt worden. Mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 26.1.2004 und 3.2.2004 gab der Verfügungsbeklagte unter Ausnahme der Kostenfrage eine Abschlusserklärung ab.
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