OLG Braunschweig - Beschluss vom 13.08.2004
2 W 101/04
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 93 ; ZPO § 99 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GRUR 2004, 887
GRUR-RR 2005, 72
NJW 2005, 372
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 3406/03

Beweislastverteilung im Verfahren der einstweiligen Verfügung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.08.2004 - Aktenzeichen 2 W 101/04

DRsp Nr. 2004/17259

Beweislastverteilung im Verfahren der einstweiligen Verfügung

Es reicht aus, wenn der Verfügungskläger glaubhaft macht, dass er ein Abmahnschreiben, das die hierfür geltenden Anforderungen erfüllt, richtig adressiert, ordnungsgemäß frankiert und mit Normalpost abgesandt hat. Für den vom Verfügungsbeklagten bestrittenen Zugang des Abmahnschreibens trägt er dagegen nicht die Beweislast.

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 93 ; ZPO § 99 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Verfügungsklägerin hat den Verfügungsbeklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines unzulässigen Räumungsverkaufs "wegen Sortimentsumstellung" in Anspruch genommen. Der Verfügungsbeschluss vom 12.12.2003 ist dem Verfügungsbeklagten am 13.12.2003 zugestellt worden. Mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 26.1.2004 und 3.2.2004 gab der Verfügungsbeklagte unter Ausnahme der Kostenfrage eine Abschlusserklärung ab.